Datenschutzhinweis Hundesteuer
im Zusammenhang mit der Verarbeitung von An-, Um-und Abmeldungen und der Festsetzung von in der Stadt Haldensleben gehaltenen Hunden
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Haldensleben – Der Bürgermeister – Markt 20-22, 39340 Haldensleben, E-Mail: buergermeister@haldensleben.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 03904 479 130.
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Haldensleben, Markt 20-22, 39340 Haldensleben erreichen Sie unter Tel. Behördennummer 115 oder +49 3904 479 362, E-Mail datenschutz@haldensleben.de
Zweck und Rechtsgrundlagen der VerarbeitungDie Daten werden dafür erhoben, um die Hundesteuer festsetzen und erheben zu können, Steuervergünstigungen zu gewähren und für die Eintragungen im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt zu verwenden. Dabei werden Ihre Angaben, die Angaben von anderen Gemeindesteuerämtern und Ordnungsbehörden sowie ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Hundesteuerfestsetzung und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der EU-DSGVO und §§ 9, 10 DSG-LSA und auf der Grundlage der Hundesteuersatzung, § 34 BMG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG-LSA in Verbindung mit §§ 93, 111 AO.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwendet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c), aa) KAG-LSA).
In Schadensfällen darf Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) bb) KAG-LSA).
Steuerdaten dürfen an Gemeinden, das Landesverwaltungsamt und an das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium weitergeleitet werden, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hundesteuergesetzes erforderlich sind.
Zur Sicherung der Besteuerung dürfen Gemeinden Mitteilungen über die An- und Abmeldung sowie den Erwerb und die Veräußerung austauschen. Die Betroffenen sind über die Mitteilungen zu unterrichten.
Nach § 21 a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) und § 13 a Abs. 1 KAG-LSA in Verbindung mit §§ 169-171, 228-232 AO.
Betroffenenrechte
Nach der EU-DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (15 EU-DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 EU-DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 EU-DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Haldensleben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz, Leiterstr. 9, 39104 Magdeburg, E Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de, Tel. 0391 81803-0, Fax 0391 81803-33.
Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten und Folgen der Nichtbereitstellung
Sie sind auf der Grundlage des § 11 der geltenden Hundesteuersatzung und der §§ 12, 15 des Hundegesetzes zur Datenbereitstellung verpflichtet.
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 13 Hundesteuersatzung, § 16 Hundegesetz).
Erläuterung der Abkürzungen
AO - Abgabenordnung
Art. - Artikel
BMG - Bundesmeldegesetz
EU-DSGVO - Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union
Hundegesetz - Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt
Hundesteuersatzung - Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Haldensleben
KAG-LSA - Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
VwVG LSA - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt